Krypto-Lending: persönlicher Steuersatz statt Abgeltungsteuer, Anlage SO, 256-Euro-Freigrenze und Einspruch mit dem richtigen BFH-Aktenzeichen VIII R 22/25.
- Erträge aus Krypto-Lending fallen nach einem Finanzgerichtsurteil unter den persönlichen Steuersatz (§ 22 Nr. 3 EStG) und nicht unter die Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
- Die Revision hierzu läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 22/25, wobei eine Verwechslung mit VIII R 23/25 vermieden werden muss.
- Anleger sollten Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, um von einer späteren BFH-Entscheidung zu profitieren, und die Erträge in Anlage SO angeben.
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